Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit spezielle Schutzkleidung zu tragen, so ist das Umkleiden im Betrieb grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit. Diese Einordnung schließt aber individual- oder kollektivrechtliche Regelungen nicht aus, nach denen die für das innerbetriebliche Umkleiden aufgewendete Zeit anders zu vergüten ist als die „eigentliche Tätigkeit“. Eine solche besondere Form der Vergütung der „Umkleidearbeit“ kann auch eine pauschale Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto sein.
Hat der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, erhält er nach § 4 Abs. 1 EFZG grundsätzlich die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Dazu gehört – sofern nicht gemäß § 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt wird – auch die Vergütung für die „Umkleidearbeit“.
Das Urlaubsentgelt darf nicht geringer sein als das Entgelt, das der Arbeitnehmer in Zeiten der Arbeitsleistung erhält. Es umfasst deshalb nicht nur die Vergütung für die „eigentliche“ Tätigkeit, sondern auch die Vergütung für die „Umkleidearbeit“.
BAG vom 14.05.2025 – 5 AZR 215/24