Eine Matrix-Führungskraft ist regelmäßig (nur) in ihrem „Stammbetrieb“, nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet ist, zum Betriebsrat wahlberechtigt.
Die Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2019 (BAG 1 ABR 5/18) zur Beurteilung der Frage der Eingliederung von Matrix-Führungskräften in einen Betrieb nach § 99 BetrVG für maßgeblich erachtet, sind wegen der unterschiedlichen Normzwecke nicht vollumfänglich auf die nach § 7 Satz 1 BetrVG vorzunehmende Beurteilung der Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften übertragbar.
LAG Baden-Württemberg vom 13.06.2024 – 3 TaBV 1/24