Anspruch auf Zugang zum BR-Büro

1. Wählbar ist nach § 8 BetrVG nur ein Arbeitnehmer, der dem Betrieb „angehört“. Fällt die Eingliederung in die Betriebsorganisation nachträglich weg, erlischt durch den Verlust der Wählbarkeit auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat (§ 24 Nummer 4 ...